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Aktuelles zur Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Bonn stellt mit Urteil (Az. 29 OWi 1/20) einen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO durch einen Teledienstleister fest. Das ursprüngliche Bußgeld über mehr als 9.000.000 € wird gemäß Urteil auf noch 900.000 Euro reduziert.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit am 9. Dezember 2019 erließ einen Bußgeldbescheid üpber ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro gegen einen Telekommunikationsdienstleister. Das Telekommunikationsunternehmen sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, gegen Artikel 32 DSGVO verstoßen zu haben. Das Verfahren zur Feststellung über die Berechtigung zum Erhalt telefonischer Auskünfte entspräche nicht dem Stand der Technik.

Das betroffene Unternehmen legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass das Bußgeld unverhältnismäßig sei und die Bemessung gegen das Grundgesetz verstoßen würde.

Eine der wesentlichen zu entscheidenden Fragen war, ob das Unternehmen überhaupt haftbar gemacht werden kann. Nach § 41 BDSG findet bei Bußgeldverfahren das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) entsprechende Anwendung. Danach sind Bußgelder gegen Unternehmen nur nach den Bestimmungen der §§ 30, 130 OWiG möglich. Das Gericht entschied, dass der europäische Unternehmensbegriff gilt
Zur Höhe des Bußgelds wurde das Bußgeldkonzept der Datenschutzkonferenz der Dachverband der deutschen Datenschutzbehörden vom 14.10.2019 herangezogen. Das Gericht reduzierte das Bußgeld deshalb, weil ein rein umsatzorientiertes Bußgeldkonzept wesentliche Bemessungsaspekte außer Acht lasse. Der Umsatz diene zwar einer ersten Orientierung, für die Bemessung seien jedoch auch die Art, die Schwere der Verletzung, die Wiederholung, die Dauer, sowie weitere auch subjektive Aspekte zu berücksichtigen.

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